4. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten ab rechtskräftigem Abschluss dieses vorläufigen Eintragungsverfahrens anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzuleiten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."