Handelsgericht 1. Kammer HSU.2022.41 Entscheid vom 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Gesuchstellerin A._____ vertreten durch lic. iur. Niklaus Schoch, Rechtsanwalt, und lic. iur. Seraina Bazzani-Testa, Rechtsanwältin, Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich Gesuchsgegne- B._____ rin vertreten durch lic. iur. Daniel Grunder, Rechtsanwalt, und MLaw Ramona Williner, Rechtsanwältin, Zugerstrasse 32, Postfach, 6341 Baar gesuchsgegneri- C._____ sche Nebenin- vertreten durch lic. iur. Simon Kohler, Rechtsanwalt, Postfach, 8058 Zü- tervenientin rich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -2- Der Präsident entnimmt den Akten: Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q.. Sie bezweckt die Führung der Geschäftszweige Bauunternehmung, Generalunterneh- mung, Kauf und Verkauf von Immobilien und Beteiligungen (Gesuchsbei- lage [GB] 2). Die Gesuchstellerin verfügt in R. über eine Zweigniederlassung gleichen Namens (GB 1). Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S.. Sie hat ins- besondere das Kaufen, Verkaufen und Verwalten von Immobilien im In- und Ausland zum Zweck (GB 9). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB T. Nr. B sowie der von diesem dominierten Grundstücke GB T. Nrn. CE, CF, CH, CI, CO, CP, CAA, CAB, CAC, CAD, CAE, CAF, CAF, CAG, CAH, CAI, CAJ, CAK, CAL und CAM (GB 5 und 8). Mit Gesuch vom 8. Dezember 2022 (gleichentags persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt X. sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der nachstehenden Grund- stücke (in T.) die folgenden Pfandsummen zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2022 im Grundbuch als vorläufige Ein- tragung vorzumerken: Grundstück-Nr. Pfandsumme in CHF B 39'080.30 CE 2'094.80 CF 2'094.80 CH 2'094.80 CI 2'094.80 CO 2'094.80 CP 2'094.80 CAA 2'094.80 CAB 2'094.80 CAC 2'094.80 CAD 2'094.80 CAE 2'094.80 CAF 2'094.80 CAG 2'094.80 CAH 2'094.80 CAI 2'094.80 CAJ 2'094.80 -3- CAK 2'094.80 CAL 2'094.80 CAM 2'094.80 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 hiervor sei durch das angeru- fene Gericht als vorläufige Massnahme, superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erteilen. 3. Die in Ziff. 1 hiervor beantragte superprovisorische Verfügung sei dem Grundbuchamt X. sowohl schriftlich als auch telefo- nisch/per Telefax oder elektronisch sofort anzumelden. 4. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindes- tens drei Monaten ab rechtskräftigem Abschluss dieses vorläu- figen Eintragungsverfahrens anzusetzen, um Klage auf defini- tive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Zif- fer 1 hiervor zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzuleiten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 bewilligte der Präsident den Antrag um superprovisorische Anordnung der Vormerkungen der vorläufigen Ein- tragung von Bauhandwerkerpfandrechten im beantragten Umfang und wies das Grundbuchamt X. an, diese sofort einzutragen. Gleichzeitig setzte er der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung einer Antwort bis zum 5. Ja- nuar 2022. 5. Das Grundbuchamt X. merkte die vorläufige Eintragung am 9. Dezember 2022 (Tagebuchnummer 13812) im Tagebuch vor. 6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis zum 31. Januar 2023 sistiert. 7. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 liess die C. die folgenden Anträge stel- len: "1. Es sei die C., CHE-[…], mit Sitz in U., als Nebenintervenientin auf der Seite der Gesuchsgegnerschaft zuzulassen. -4- 2. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts vollumfänglich abzu- weisen. 3. Es sei das Grundbuchamt X. gerichtlich anzuweisen, das auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerschaft einstweilen zu- gunsten der Gesuchstellerin vorläufig eingetragene Bauhand- werkerpfandrecht umgehend und vollumfänglich zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, die C. habe der Gesuchsgegnerin di- verse Grundstücke verkauft, auf welchen nun Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eingetragen worden seien. Als Verkäuferin stehe sie gegenüber der Gesuchsgegnerin in der Pflicht, solche Pfandrechte abzulösen. Weiter erklärte sie, in vorliegendem Verfahren auf eine detaillierte materielle Stel- lungnahme zu verzichten. Allfällige formelle und materielle Einreden und Einwendungen behalte sie sich für den ordentlichen Prosequierungspro- zess ausdrücklich vor. Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen werde der Vollständigkeit halber bestritten. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 stellte die Gesuchsgegnerin die folgen- den Rechtsbegehren: "1. Es sei die C., CHE-[…], mit Sitz in U. als Nebenintervenientin auf der Seite der Gesuchsgegnerin zuzulassen. 2. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin um vorläufige Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts vollumfänglich abzu- weisen. 3. Es sei das Grundbuchamt X. gerichtlich anzuweisen, das auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerschaft einstweilen zu- gunsten der Gesuchstellerin vorläufig eingetragene Bauhand- werkerpfandrecht umgehend und vollumfänglich zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sistierung könne aufgehoben wer- den. Die Gesuchsgegnerin habe Kenntnis vom Antrag der C. und stimme diesem zu. Das Interesse der C. sei evident. Gleichzeitig äusserte sich die Gesuchsgegnerin zum Gesuch vom 8. De- zember 2022. Sie erklärte, auf eine detaillierte materielle Stellungnahme zu verzichten. Allfällige formelle und materielle Einreden und Einwendungen -5- behalte sie sich für den ordentlichen Prosequierungsprozess vor. Der Voll- ständigkeit halber werde das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestritten. 9. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 hielt der Präsident fest, dass mit Er- stattung der Stellungnahme / Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin vom 27. Januar 2023 der Schriftenwechsel im summarischen Verfahren abge- schlossen sei. Weiter stellte er der Gesuchstellerin die Eingaben der Ge- suchsgegnerschaft zu und setzte ihr Frist, um zum Interventionsgesuch der C. Stellung zu nehmen. 10. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) verzichtete die Gesuchstellerin auf eine Stellungnahme zum Interventionsgesuch. Wei- ter änderte sie ihren prozessualen Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4 wie folgt: "Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindes- tens sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss dieses vor- läufigen Eintragungsverfahrens anzusetzen, um Klage auf de- finitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Zif- fer 1 hiervor zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzuleiten." Zur Begründung führte sie aus, der vorliegende Fall weise nur schon ange- sichts der Vielzahl von Pfandschuldnern eine gewisse Komplexität auf. Da- neben sei aktenkundig, dass die Forderungsschuldnerin gegenüber der Gesuchstellerin mehrfach ihren Willen geäussert habe, die offene Forde- rung im Laufe des ersten Halbjahres 2023 bzw. bis zum 31. Mai 2023 zu begleichen. Eine aussergerichtliche Einigung in den kommenden Monaten scheine daher nicht aussichtslos zu sein. 11. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde die C. (fortan: gesuchsgegne- rische Nebenintervenientin) als Nebenpartei der Gesuchsgegnerin zuge- lassen. 12. Mit Eingaben vom 17. Februar 2023 resp. 20. Februar 2023 reichten die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin und die Gesuchsgegnerin je eine Stellungnahme betreffend die Prosequierungsfrist ein. -6- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 9. Dezember 2022). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen o- der höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Pfandsumme 3.1. Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 1 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N. 2 BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1535. -7- i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.4 Werden auf mehreren Grundstücken pfandberechtigte Leistungen er- bracht, so ist die Pfandsumme auf die einzelnen Parzellen zu verteilen.5 Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende (belastete) Grundstück er- bracht worden sind. Die sich aus der Aufteilung ergebenden Teilbeträge sind in der Folge als Teilpfandrechte i.S.v. Art. 798 Abs. 2 ZGB einzutra- gen.6 Der Unternehmer hat grundsätzlich nachzuweisen, welche konkreten Leistungen an Arbeit und Material er zu welchen Preisen für jedes einzelne Grundstück erbracht hat.7 Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung ist indes – aufgrund der drohenden Verwirkung bei Nichteintragung innerhalb der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB – eine Aufteilung auf die einzelnen Lie- genschaften nach Bruchteilen (etwa auf der Grundlage von Quadrat- oder Kubikmeterzahlen) statthaft. Die im Grundbuch vorläufig eingetragenen Teilpfandsummen sind dann im Verfahren betreffend definitive Eintragung aufgrund konkreter Nachweise der auf den verschiedenen Grundstücken erbrachten Leistungen zu berichtigen.8 3.2. Würdigung Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin zur Auftragserteilung (Werkver- trag 014 vom 31. August bzw. 2. und 7. September 2021 [GB 3] sowie zur Bestellungsänderung Nr. 1 vom 29. August 2022 [GB 15]), zu den erfolgten Baumeisterarbeiten und deren Zurechnung zu den einzelnen Grundstü- cken der Überbauung, insbesondere zu den Grundstücken der Gesuchs- gegnerin, wurde von der gesuchsgegnerischen Seite nicht bzw. lediglich in pauschaler Weise bestritten. Die zu sichernde Forderung der Gesuchstellerin ergibt sich aus der Addi- tion des offenen Betrags aus der Schlussrechnung vom 26. Juli 2022 über Fr. 231'627.90 (inkl. MwSt.; GB 16 f.) mit dem offenen Betrag aus der Be- stellungsänderung Nr. 1 vom 29. August 2022 von Fr. 23'327.80 (inkl. MwSt.; GB 15). Die Forderung ist mittels der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres glaubhaft gemacht, zumal die beklagtische Nebeninterveni- entin mit Schreiben vom 30. November 2022 nicht nur bestätigte, dass die Schlussrechnung akzeptiert worden sei, sondern in diesem Schreiben wie 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. 5 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 18 m.w.N. 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 861 ff.; vgl. BRITSCHGI Das belastete Grundstück beim Bauhandwerker- pfandrecht, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 30, 2008, S. 103-118, 105, 113 f.; vgl. auch MATHIS, Das Bauhandwerkerpfandrecht in der Gesamtüberbauung und im Stockwerkei- gentum, 1988, S. 150, 152. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 865 ff.; BRITSCHGI (Fn. 6), S. 114; MATHIS (Fn. 6), S. 152. 8 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 868; BRITSCHGI (Fn. 6), S. 115; MATHIS (Fn. 6), S. 150 f. -8- auch mit der "Schuldanerkennung, Zahlungsvereinbarung, Einfacher Bürg- schaftsvertrag" vom 1. Dezember 2022 einen offenen Betrag im Umfang von Fr. 254'954.90 anerkannte (GB 18 f.). Da es sich bei den unter dem Werkvertrag verrichteten Arbeiten (Baustelleneinrichtung, Abdichtungs-, Ortbeton, Maurer- und Elementbauarbeiten Beton; Gesuch Rz. 33, GB 3) um Arbeitsleistungen i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ist damit eine pfandberechtigte (Gesamt-)Forderung der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 254'955.70 bzw. mindestens Fr. 254'954.90 glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrechte ist dabei unerheblich, ob nun die E. oder die F. (vgl. Gesuch Rz. 14; GB 3) Schuld- nerin dieser Forderung ist. Die werkvertraglichen Leistungen der Gesuchstellerin betreffen eine Wohn- überbauung auf fünf Grundstücken (GB T. Nrn. […], B und C), welche sich aus vier Mehrfamilienhäusern (A, B, C und D) mit insgesamt 42 Wohnun- gen und eine parzellenübergreifende Tiefgarage zusammensetzt (Gesuch Rz. 4, 11 f.). Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks GB T. Nr. B, auf welchem Haus A gelegen ist, sowie von 19 Miteigentumsanteilen am Grundstück Nr. C (Gesuch Rz. 12; GB 5 und 8). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin betrifft die Bestellungsän- derung Nr. 1 vom 29. August 2022 allein das Haus B (Gesuch Rz 51), wo- mit die darunter ausgeführten Arbeiten nicht den Grundstücken der Ge- suchsgegnerin zugutekamen und vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung der jeweiligen Teilpfandsummen (Art. 798 Abs. 2 ZGB) stellt die Gesuchstellerin auf die zugunsten der jeweiligen Gebäudeteilen ver- bauten Betonkubaturen ab, welche ihren Ausführungen nach 80 % des Werkpreises ausmachten (Gesuch Rz. 20, 52). Die Angemessenheit die- ses Verteilschlüssels blieb von der Gesuchsgegnerschaft ebenso unbestrit- ten wie die Tatsache, dass 14.06 % der Betonarbeiten dem auf dem Grund- stück GB T. Nr. B der Gesuchsgegnerin gelegenen Haus A und 41.45 % der Tiefgarage und Rampe des Grundstücks Nr. C anzurechnen sind (Ge- such Rz. 20, 52). Nach diesen Quoten verteilt die Gesuchstellerin den Be- trag in der Höhe von Fr. 231'627.90 auf die einzelnen Grundstücke, womit für das Grundstück GB T. Nr. B eine Pfandsumme von gerundet Fr. 32'566.90 (Fr. 231'627.90 x 14.06 %) und für das Grundstück GB T. Nr. C eine Pfandsumme von gerundet Fr. 96'009.75 (Fr. 231'627.90 x 41.45 %) resultiert. Letztere teilt die Gesuchstellerin entsprechend der je- weiligen Quoten von 1/55 (vgl. GB 8) auf die einzelnen Miteigentumsanteile am Grundstück GB T. Nr. C auf, womit jeweils ein Betrag von gerundet Fr. 1'745.65 resultiert (Fr. 96'009.75 / 55). Der gewählte Verteilschlüssel erscheint aufs erste plausibel und ist im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens, wo es um eine vorläufige Ermittlung der Teilpfandsummen geht, statt- haft (vgl. E. 3.1.). Von Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist sodann -9- auch die von der Gesuchstellerin anbegehrte Erhöhung der einzelnen Teil- pfandsummen um eine Sicherheitsmarge von 20 %.9 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. 3.3. Verzugszinsen Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugs- zinsen eingetragen werden.10 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitliche Beschränkung. Bei der vorläufigen Eintragung hat der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und seine Forderung auf Verzugszins (inkl. Beginn des Zinsenlaufes) glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).11 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahl- bar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.12 Auch gegen den Anspruch der Gesuchstellerin auf Verzugszinsen von 5 % ab dem 29. November 2022 bringt die Gesuchsgegnerschaft nichts vor, weshalb es bei den Ausführungen gem. E. 5.3 der Verfügung vom 14. De- zember 2022 bleibt. 4. Eintragungsfrist 4.1. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).13 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.14 Grundsätzlich hat der Unternehmer, welcher für mehrere Bauwerke auf ver- schiedenen Grundstücken arbeitete, die Eintragungsfrist für jedes Grund- stück gesondert einzuhalten. Die Frist beginnt deshalb für jedes Grund- stück bzw. Bauwerk mit der Vollendung der dafür geleisteten Arbeiten se- parat zu laufen, trotz einer allfälligen einheitlichen Vergebung in einem ein- zigen Werkvertrag. Indessen gilt ausnahmsweise auch für mehrere Bau- werke auf verschiedenen Grundstücken ein einheitlicher Fristbeginn, wenn 9 BGer 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.4; BSK OR-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 18; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 878 m.w.H. 10 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff. m.w.N.; vgl. auch BGE 121 III 445 E. 5a; 142 III 73 E. 4.4.2. 11 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 529. 12 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. 13 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 14 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. - 10 - die Bauwerke oder die Arbeiten bzw. Leistungen hierzu eine funktionelle Einheit bilden und die Bauarbeiten in einem Zug ausgeführt worden sind.15 4.2. Würdigung Im Verfahren um vorläufige Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten kommt nicht das ordentliche Beweismass, sondern dasjenige der Glaub- haftmachung zur Anwendung. Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin zwi- schen dem 9. und 12. August 2022 ausgeführten Arbeiten, für welche sie jeweils Tagesrapporte einreicht (GB 22 - 25), um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass für sämtliche gestützt auf den Werkvertrag erbrachten Leis- tungen ein einheitlicher Fristenlauf gilt (vgl. Gesuch Rz. 35 ff.). Demnach ist glaubhaft, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeiten per 9. August 2022 noch nicht vollendet hatte. Da die superprovisorisch angeordnete vorläu- fige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte am 9. Dezember 2022 er- folgte, ist die Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt. 5. Keine hinreichende Sicherheitsleistung 5.1. Rechtliches Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Grundeigentümer für die an- gemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Das Fehlen einer hin- reichenden Sicherheit ist demnach eine negative Voraussetzung für die Eintragung bzw. den Weiterbestand des Bauhandwerkerkerpfandrechts.16 Da Art. 839 Abs. 3 ZGB die Art der zu leistenden Sicherheit nicht vor- schreibt, kann sie innerhalb der Schranken der Rechtsordnung grundsätz- lich frei gewählt werden.17 Entscheidend ist, dass die Sicherheitsleistung als "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert wird.18 Dies setzt voraus, dass die Sicherheitsleistung qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht.19 Ob die Sicherheits- leistung als "hinreichend" qualifiziert wird, obliegt vorab der Disposition der involvierten Parteien.20 Akzeptiert der Unternehmer die von der sicherleis- 15 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1182 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 30.; BRITSCHGI, Das belastete Grundstück beim Bauhandwerkerpfandrecht, 2008, S. 55 f. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1215. 17 VETTER/BRUNNER, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Feb- ruar 2017, Rz. 6; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1251. 18 VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 6. 19 BGE 142 III 738 E. 4.4.2.; VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 8; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1226 und 1252 f. m.w.N. 20 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1300; VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 30; Siehe auch Merkblatt des Handelsgerichts des Kantons Aargau, abrufbar unter , zuletzt besucht am 21. Februar 2023. - 11 - tenden Person angebotene Ersatzsicherheit anstelle des Bauhandwerker- pfandrechts, wird das Gericht nicht mehr überprüfen, ob die Sicherheits- leistung "hinreichend" i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist und entsprechend die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts anordnen.21 Lehnt der Unter- nehmer hingegen die eingereichte Sicherheitsleistung ab oder reicht er überhaupt keine Stellungnahme ein, hat das Gericht zu überprüfen, ob diese als hinreichend gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu qualifizieren ist. Da- bei handelt es sich um eine Rechtsfrage.22 Als Sicherheitsleistung kommen insbesondere Personalsicherheiten wie die Bürgschaft23 in Frage.24 Dabei ist in der Lehre umstritten, ob nur die Solidarbürgschaft oder auch die einfache Bürgschaft eine hinreichende Si- cherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstellt.25 Hingegen besteht Einigkeit darüber, dass die Bonität des Bürgen ausser Zweifel stehen muss. Infolgedessen sind in der Regel nur von in der Schweiz zugelassenen Ban- ken und Versicherungen ausgestellte Bürgschaften als hinreichend zu qua- lifizieren.26 5.2. Würdigung Am 1. Dezember 2022 unterzeichnete die gesuchsgegnerische Nebenin- tervenientin eine Bürgschaftserklärung. Darin erklärte sie, "die geschuldete Forderung über CHF 254'954.90 vom Schuldner" zu anerkennen und "für die volle, geschuldete Summe ab dem im Punkt 2.1. vereinbarten Fällig- keitsdatum" (31. Mai 2023) unbefristet zu haften. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass für ihre Forderung damit hinreichend Sicherheit geleistet worden sei (Gesuch Rz. 60). Auch die Gesuchsgegner- schaft macht dies nicht geltend. Nachdem allein die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin erklärt hat, für den Betrag von Fr. 254'954.90 (als ein- fache Bürgin) zu haften (GB 19), liegt gerade keine von einer Schweizer Bank oder Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bürgschaft vor. Daher bietet sie vorliegend – unabhängig davon, ob die einfache Bürgschaft über- haupt als hinreichende Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB be- trachtet werden kann – in qualitativer Hinsicht nicht die gleiche Sicherheit wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Auch unter quantitativen Gesichts- punkten ist die Gleichwertigkeit zu verneinen: Während das Bauhandwer- kerpfandrecht auch allfällige Verzugszinsen zeitlich unbeschränkt abdeckt, umfasst die Erklärung der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin diese gerade nicht. Mit der "Schuldanerkennung, Zahlungsvereinbarung, Einfa- 21 VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 30; SCHUMACHER (Fn. 16), N. 1314. 22 VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 31. 23 Siehe zur (Solidar-)Bürgschaft statt vieler SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1268 ff. m.w.N. 24 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 11; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), Rz. 1252 f. m.w.N. 25 VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 17 m.w.N. 26 VETTER/BRUNNER (Fn. 17), Rz. 11; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1268. - 12 - cher Bürgschaftsvertrag" vom 1. Dezember 2022 der gesuchsgegneri- schen Nebenintervenientin wurde daher keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die folgenden Pfandsum- men erfüllt sind: - Fr. 39'080.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. B; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CE; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CF; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CH; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CI; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CO; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CP; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAA; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAB; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAC; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAD; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAE; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAF; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAG; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAH; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAI; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAJ; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAK; - 13 - - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAL; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAM. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 superprovisorisch angeordneten Vormerkungen der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrech- ten sind in diesem Umfang zu bestätigen. 7. Prosequierung 7.1. Rechtliches Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.27 Die Bemes- sung der Prosequierungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts, wobei die Interessen der Parteien, insbesondere das Beschleunigungsinteresse des Grundeigentümers mit dem Interesse des Unternehmers an ausreichender Vorbereitungszeit für das Vorbereitung und Verfassen der Klageschrift, ge- geneinander abzuwägen sind.28 Bei Fällen der vorliegenden Grösse beträgt die Prosequierungsfrist nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequie- rungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.29 7.2. Würdigung Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr eine Prosequierungsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Der Fall weise eine gewisse Komplexität auf und die Forderungsschuldnerin habe mehrfach den Willen geäussert, die offenen Forderungen im Laufe des ersten Halbjahres 2023 bzw. bis zum 31. Mai 2023 zu begleichen. Mit Bezahlung der offenen Forderung würde das Bauhandwerkerpfand- recht dahinfallen und ein allfällig bereits eingeleitetes Hauptverfahren ge- genstandslos, da die Tilgung der Vergütungsforderung aufgrund der Ak- zessorietät des Pfandrechts30 auch den Anspruch auf die Eintragung bzw. den weiteren Bestand eines Bauhandwerkerpfandrechts untergehen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, die Parteien zur Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens zu bewegen, während eine einver- nehmliche aussergerichtliche Lösung noch möglich scheint. Entsprechend 27 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 28 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663. 29 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. 30 BGer 5A_527/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 40. - 14 - den verurkundeten Aussagen der gesuchsgegnerischen Nebeninterveni- entin und der E. betreffend die beabsichtigte Begleichung des offenen Be- trags von Fr. 254'954.90 (GB 29 f.) hat die Gesuchstellerin spätestens am 30. Juni 2023 Gewissheit, ob ihre offene Forderung bezahlt wurde. Sollte dies nicht eintreffen, ist der Gesuchstellerin noch Zeit für die Ausarbeitung der Klageschrift zuzugestehen. Eine Prosequierungsfrist von 6 Monaten er- scheint nach dem Gesagten nicht unangemessen, zumal die Gesuchsgeg- nerin hiergegen auch keine Einwände vorbrachte. 8. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchsgegnerin zu tragen. 8.1. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 2'500.00, direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. Fr. 78'881.50 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 11'169.35 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 2'792.35. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchge- führten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'233.90. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'300.90, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. Dem gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzu- schlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Re- gister selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung - 15 - in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).31 Die Mehrwertsteuer stellt somit kei- nen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Partei- entschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 8.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 8. Dezember 2023 werden die mit Ver- fügung vom 9. Dezember 2022 zugunsten der Gesuchstellerin auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin angeordneten Vormerkungen wie folgt vorsorglich bestätigt. - Fr. 39'080.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. B; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CE; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CF; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CH; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CI; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CO; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CP; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAA; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAB; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAC; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAD; 31 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 22. Februar 2023). - 16 - - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAE; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAF; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAG; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAH; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAI; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAJ; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAK; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAL; - Fr. 2'094.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2022 auf dem Grund- stück GB T. Nr. CAM. 2. Das Grundbuchamt X. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 23. August 2023 beim zuständigen Ge- richt im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichts- kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegne- rin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. - 17 - 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'300.90 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 20. Februar 2023)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)  die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 20. Februar 2023) Zustellung an:  das Grundbuchamt X (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 18 - Aarau, 23. Februar 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dubs Näf