3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'150.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'663.55 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 26 Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-237.011.358 (zuletzt besucht am 25. März