Dagegen gelingt der Gesuchsgegnerin der Gegenbeweis, dass es sich bei der Anpassung und Fertigstellung der Gartenleitungen nicht um Vollendungsarbeiten gehandelt hat. Der Offerte "Nr. 2355 Nachtrag14" der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Zuleitung der Gartenventile beschädigt war, da eine Bohrung zu einem Loch in der Leitung geführt hatte (Antwortbeilage [AB] 10). Entsprechend ist erstellt, dass die Zuleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollendet war und es um die Behebung einer nachträglich entstandenen Beschädigung ging. Derartige Reparaturarbeiten zählen indessen nicht zu den Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB.