Zunächst ist aufgrund des stark herabgesetzten Beweismasses zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass die unter dem Werkvertrag zu erbringenden Leistungen eine funktionale Einheit bilden und somit für die Arbeiten ein einziger Fristenlauf gilt. Zwar werden die Arbeiten betreffend die Heizungsanlagen einerseits und die Sanitäranlagen andererseits im Baukostenplan (BKP) unter separaten Nummern aufgeführt (BKP 240 und BKP 250).