Werden unter einem Werkvertrag Arbeitsleistungen erbracht, so sind grundsätzlich alle hierunter geschuldeten Arbeiten einem einheitlichen Fristenlauf unterworfen. Hängen die einzelnen Arbeitsleistungen bautechnisch aber nicht zusammen, so gelten sie je einzeln als Arbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB und es gelten für sie unterschiedliche Viermonatsfristen.22 Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Leistungen eine Einheit bilden.