Hierfür habe die Gesuchstellerin am 3. Dezember 2021 eine Offerte über Fr. 3'988.80 gestellt. Entsprechend stellten die Arbeiten an der Gartenleitung keine Vollendungsarbeiten aus dem Werkvertrag vom 10. Juli 2020 dar und hätten keinen Einfluss auf die Frist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB.