Die Teilabnahme habe alle in sich geschlossenen, vollendeten Werkteile wie Haustechnik und Heizungsanlage umfasst. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin spätestens am 6. Oktober 2021 ihre Arbeiten für Heizung und Sanitär aus dem besagten Werkvertrag komplett vollendet habe. In Bezug auf die Arbeiten vom 1. Dezember 2021 führt die Gesuchsgegnerin aus, einerseits werde der Zeitpunkt bestritten, andererseits seien diese Arbeiten keine Fertigstellungsarbeiten aus dem Werkvertrag gewesen.