Die Gesuchsgegnerin hält dafür, die werkvertraglich geschuldeten Arbeiten für Sanitär und Heizung seien Ende September 2021 vollendet und alles Material eingebaut worden. Dies sei anlässlich der Begehung vom 6. Oktober 2021 festgestellt worden. In den vier Vorabnahmeprotokollen vom 6. Oktober 2021 werde festgehalten, dass an diesem Tag eine visuelle sowie eine Funktionskontrolle aller Sanitäreinrichtungen und Küchen, der Kel- ler- und Technikräume, der Heizungsanlagen und Wohnungsverteiler vorgenommen worden sei.