Die Gesuchsgegnerin bezeichnet das Gesuch als mangelhaft begründet. Allfälligen Werklohnforderungen, welche bestritten würden, stünden zum einen Schadenersatzforderungen der Gesuchsgegnerin gegenüber. Zum anderen habe die Bestellerin das Recht, einen Rückbehalt von 5 %, vorliegend Fr. 50'000.00, am Werklohn vorzunehmen, solange die Arbeiten der Gesuchstellerin nicht abgenommen worden und die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Weder seien die Arbeiten abgenommen worden, noch sei die Prüfungsfrist abgelaufen.