Mit Eingabe vom 14. März 2022 (Postaufgabe: 16. März 2022) hat die Gesuchstellerin daraufhin eine freiwillige Stellungnahme zur Antwort der Gesuchsgegnerin eingereicht. Diese enthält neue Vorbringen und acht erstmals ins Verfahren eingebrachte Urkunden. Soweit sich diese als entscheidrelevant erweisen, ist deren Zulässigkeit im Rahmen der Würdigung zu thematisieren.