2. Aktenschluss im Summarverfahren (Replik- und Novenrecht) 2.1. Rechtslage Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden.2 Eine Tatsache ist neu, wenn sie ein Sachverhaltselement erstmals einführt.