4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." 7. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte der Präsident der Gesuchstellerin die Gesuchsantwort vom 8. März 2022 inkl. Beilagen zu, verbunden mit dem Hinweis, eine Stellungnahme ihrerseits sei freiwillig und hätte innert 10 Tagen zu erfolgen. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass der Aktenschluss bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eingetreten sei und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dazu diene, allfällig im Gesuch Verpasstes in den Prozess einzubringen.