Die Gesuchstellerin behauptet, die letzten Arbeiten seien am 15. September 2022 ausgeführt worden (Gesuch Rz. 6), was bedeuten würde, dass das Bauhandwerkerpfandrecht innert Frist eingetragen wurde. Gemäss der Gesuchsgegnerin sei das Werk am 15. September 2022 hingegen noch nicht vollendet worden (vgl. Antwort Rz. 10; GB 13). Folgt man der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchsgegnerin, dann hat die viermonatige Frist am 15. September 2022 noch nicht zu laufen begonnen.