Der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin wurde am 12. Oktober 2022 eine Schlussrechnung ausgestellt und eine Frist bis zum 17. Oktober 2022 zur Bezahlung der Ausstände angesetzt (GB 15). Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass die Rechnung zugestellt und nicht beglichen wurde. Der Gesuchstellerin ist folglich wie beantragt der Zins zu 5 % ab dem 18. Oktober 2022 zuzusprechen.