Die Gesuchstellerin macht aber ohnehin glaubhaft, dass das Werk vollendet und abgeliefert wurde. Als entsprechende Vollendungsanzeige ist spätestens die Schlussrechnung vom 12. Oktober 2022 zu werten. Sodann ist unbestritten, dass das Restaurant den Betrieb am 14. September 2022 aufnehmen konnte (Gesuch Rz. 6; GB 12), was ohne Funktionsfähigkeit der sanitären Anlagen kaum möglich gewesen wäre.