Die Vergütung ist, sofern eine anderweitige Vereinbarung fehlt, nach Ablieferung des Werks zu entrichten (Art. 372 Abs. 1 OR). Der Anspruch des Unternehmers auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entsteht indessen bereits ab dem Zeitpunkt, da er sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat (Art. 839 Abs. 1 ZGB), womit die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin ohnehin unbehilflich sind.5 Die Gesuchstellerin macht aber ohnehin glaubhaft, dass das Werk vollendet und abgeliefert wurde.