Fehlt eine Abrede, ist eine Vergütung nach dem Wert der Arbeit geschuldet (Art. 374 OR). Zwar reicht die Gesuchstellerin nur eine Nachtragsofferte (GB 9) ein, womit nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nachträge auch tatsächlich vereinbart wurden. Die Gesuchsgegnerin bestreitet aber gerade nicht, dass entsprechende Arbeiten ausgeführt wurden, und bringt auch nicht vor, dass die Zusatzarbeiten im Werkvertrag vom 13. Mai bzw. 3. Juni 2022 inbegriffen sind.