Zu prüfen bleibt, ob eine Forderung auf zusätzliche Fr. 43'044.05 (inkl. MwSt.; vgl. GB 15, S. 7) gemäss der Nachtragsofferte vom 19. September 2022 (GB 9) glaubhaft gemacht ist. Erbringt der Unternehmer nach Absprache mit dem Besteller Zusatzleistungen, so hat der Unternehmer dafür einen Anspruch auf Vergütung. Die Parteien können sich über die Höhe der Zusatzvergütung einigen (vgl. Art. 373 Abs. 1 OR). Fehlt eine Abrede, ist eine Vergütung nach dem Wert der Arbeit geschuldet (Art.