Für die Arbeiten wurde gemäss übereinstimmenden Parteibehauptungen eine Pauschalvergütung von Fr. 100'000.00 vereinbart. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises verpflichtet den Unternehmer zur Erstellung des Werks für die entsprechende Summe. Der Besteller ist umgekehrt verpflichtet, diese Summe zu bezahlen (Art. 373 Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund vermag die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass eine Forderung über Fr. 55'710.30 (exkl. MwSt.; Fr. 60'000.00 inkl. MwSt.) besteht.