4.2. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die Gesuchstellerin und die gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin einen Werkvertrag geschlossen haben, dessen Gegenstand die Erbringung von bauhandwerkerpfandrechtsberechtigten Arbeiten und die Lieferung von Material auf dem fraglichen Grundstück ist. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung vom 13. Mai 2022 (GB 7).