Die Kosten, welche zur Fertigstellung der Arbeiten bzw. zur Behebung der Mängel angefallen seien, würden den Werkpreis übertreffen. Damit bestehe keine offene Forderung zugunsten der Gesuchstellerin (Antwort Rz. 12). Weiter seien die Mängel substantiiert gerügt und anlässlich mehrerer Besprechungen gemeinsam besprochen worden (Antwort Rz. 11). Die Gesuchstellerin habe am 15. September 2022 entgegen ihrer Darstellung keine Arbeiten ausgeführt (Antwort Rz. 14) und eine Abnahme der Arbeiten sei in Wahrheit nicht erfolgt. Die Verzugszinsen seien im Übrigen schon deswegen nicht geschuldet, weil das Werk von der Gesuchstellerin nicht vollendet worden sei (Antwort Rz. 17).