Überdies seien erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwände angefallen, um die Lüftung bei der Eröffnung des Lokals wenigsten notfallmässig in Betrieb nehmen zu können. Die Gesuchstellerin sei mehrmals aufgefordert worden, die ausstehenden Arbeiten auszuführen unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle ein anderes Unternehmen auf Kosten der Gesuchstellerin mit den Arbeiten beauftragt werde (GB 13). Den Aufforderungen sei die Gesuchstellerin aber nicht nachgekommen (Antwort Rz. 10).