Entgegen der Ausführungen der Gesuchstellerin seien auch keine Akontozahlungen vereinbart worden. Der Werkpreis sei dementsprechend erst bei Ablieferung des Werks bzw. nach Beendigung der Arbeiten zu bezahlen. Die erste Akontorechnung über Fr. 40'000.00 sei entgegenkommenderweise bezahlt worden (Antwort Rz. 9). Die Akontorechnung vom 6. September 2022 sei nicht bezahlt worden, da diverse Arbeiten nicht ausgeführt worden seien oder Material nicht geliefert worden sei (Antwort Rz. 10). Überdies seien erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwände angefallen, um die Lüftung bei der Eröffnung des Lokals wenigsten notfallmässig in Betrieb nehmen zu können.