3.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass ein Werkvertrag mit der Gesuchstellerin geschlossen worden sei, dass die E. die Bauleitung inne hatte und dass ein Werkpreis von Fr. 100'000.00 vereinbart worden sei (Antwort Rz. 7). Allerdings sei nie ein Nachtrag vereinbart worden. Die Bestätigung der Gesuchstellerin vom 13. September 2022 sei erstellt worden, ohne dass vorgängig eine Absprache mit der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin erfolgt sei (Antwort Rz. 8).