6.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erklärte sich die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin dazu bereit, gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO den Prozess anstelle der Gesuchsgegnerin zu führen. 6.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 gewährte der Präsident der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin Akteneinsicht und setzte ihr eine Frist bis zum 6. Januar 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort.