6.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 stellte das Gericht der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin die Eingabe vom 25. November 2022 zu. Ihr wurde eine Frist bis zum 9. Dezember 2022 angesetzt, um zu erklären, ob sie als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO), ob sie anstelle der Gesuchsgegnerin den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) oder ob sie den Eintritt in das Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). -4-