Handelsgericht 1. Kammer HSU.2022.37 Entscheid vom 18. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Gerichtsschreiber-Stv. Jurcevic Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fidel Cavelti, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 1, 9100 Herisau Gesuchsgegne- B._____, rin vertreten durch Dr. iur. Markus Binder, Rechtsanwalt, Langhaus am Bahn- hof, 5401 Baden gesuchsgegneri- C._____, […] sche Nebeninter- vertreten durch lic. iur. Eugen Koller, Rechtsanwalt, St. Jakob Strasse 37, venientin, den 9000 St. Gallen Prozess für die Gesuchsgegne- rin führend Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. Sie bezweckt im Wesentlichen die Montage von Heizungs-, Kälte- und Lüf-tungsanlagen sowie von Sanitärinstallationen (Gesuchsbeilage [GB] 2). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Stiftung mit Sitz in R. Sie dient der berufli- chen Vorsorge und bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern (GB 3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB S. Nr. […] (E-GRID: […]; GB 6). 3. Mit Gesuch vom 4. November 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt D. sei richterlich anzuweisen, zulasten des Grund- stücks der Gegenpartei, Parzelle […] in S. […], und zugunsten der Ge- suchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 92'487.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 18. Oktober 2022 vorläufig einzutra- gen. 2. Die vorläufige Eintragung sei unverzüglich zur Wahrung der Viermonats- frist durch eine superprovisorische Verfügung anzuordnen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist von mindestens drei Mo- naten, gerechnet ab Rechtskraft des Befehlsentscheides betreffend vor- läufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zulasten des genann- ten Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin)." 4. Am 7. November 2022 erliess der Präsident die folgende Verfügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnah- men vom 4. November 2022 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ge- mäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin, GB S. Nr. […] (E-GRID: […]), superprovisorisch für eine -3- Pfandsumme von Fr. 92'487.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Okto- ber 2022 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt D. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorste- hender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 22. November 2022 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'050.00 zu leisten. 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 4. November 2022 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 28. November 2022. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt D. merkte die vorläufige Eintragung am 7. November 2022 (Tagebuchnummer […]) im Tagebuch vor. 6. 6.1. Mit Eingabe vom 25. November 2022 stellte die Gesuchsgegnerin den An- trag, es sei der C. der Streit zu verkünden und sie anzufragen, ob sie bereit sei, anstelle der Gesuchsgegnerin den Prozess zu führen. 6.2. Mit Verfügung vom 28. November 2022 stellte das Gericht der gesuchs- gegnerischen Nebenintervenientin die Eingabe vom 25. November 2022 zu. Ihr wurde eine Frist bis zum 9. Dezember 2022 angesetzt, um zu erklä- ren, ob sie als Nebenintervenientin am Verfahren teilnehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO), ob sie anstelle der Gesuchsgegnerin den Prozess führen will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO) oder ob sie den Eintritt in das Verfahren ab- lehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). -4- 6.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erklärte sich die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin dazu bereit, gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO den Pro- zess anstelle der Gesuchsgegnerin zu führen. 6.4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 gewährte der Präsident der ge- suchsgegnerischen Nebenintervenientin Akteneinsicht und setzte ihr eine Frist bis zum 6. Januar 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. 7. Mit Antwort vom 6. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) stellte die ge- suchsgegnerische Nebenintervenientin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 4. November 2022 um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. Mehrwertsteuer)" Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 7. November 2022). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur 1 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37 je m.w.N. -5- verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen o- der höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Parteibehauptungen 3.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe mit der gesuchsgegnerischen Ne- benintervenientin einen Werkvertrag geschlossen. Für die Bauleitung sei die E. zuständig gewesen, über welche auch die Korrespondenz gelaufen sei (Gesuch Rz. 1). Vertragsgegenstand sei der Einbau von sanitären An- lagen (Spülsysteme, Sanitär-Artikel, Wasserablaufsysteme WC-Anlage, Einbau von Waschtrögen und Bodenwannen, Wasserwärmer für Heizungs- anschlüsse, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen) gewesen. Die Arbei- ten seien für einen Werklohn von Fr. 103'001.45 offeriert worden, wobei man sich später auf einen Pauschalpreis von Fr. 100'000.00 geeinigt habe (Gesuch Rz. 3; GB 7 - 8). Während der Bauarbeiten seien anschliessend zwei Akontorechnungen über gesamthaft Fr. 100'000.00 ausgestellt wor- den, von denen aber nur die erste bezahlt worden sei (Gesuch Rz. 5; GB 10 - 11). Während der Bauarbeiten habe es weiter beim Einbau bezüglich "Leer- rohre Getränkeleitung" und "Schmutzwasserleitungen" Mehraufwand im Umfang von Fr. 43'044.05 gegeben. Diese Mehrleistungen seien vorgängig mit der Auftraggeberin abgesprochen und am 13. September 2022 schrift- lich festgehalten worden (Gesuch Rz. 4; GB 9). Eine Abnahme der Bauarbeiten sei am 8. September 2022 erfolgt, wobei zuletzt am 15. September 2022 noch Arbeiten am Pumpschacht ausgeführt worden seien. Das streitgegenständliche Restaurant habe bereits am 14. September 2022 den Betrieb aufgenommen (Gesuch Rz. 6; GB 12). Zurzeit bestehe noch ein Zahlungsausstand über einen Betrag von Fr. 92'487.50. Dieser setze sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag für die zusätzlichen Arbeiten (GB 15) sowie der noch nicht bezahlten Akonto- rechnung von Fr. 55'710.30 (exkl. MwSt; Gesuch Rz. 8). Die Bezahlung des Restbetrages sei von der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin wegen nicht näher substantiierter Mängel und angeblich noch ausstehen- 2 BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2; 5A_32/2020 vom 8. April 2020 E. 3; 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1535. -6- der Arbeiten verweigert worden (Gesuch Rz. 7; GB 13). Die Gesuchstelle- rin habe die Vorwürfe zurückgewiesen und eine Schlussrechnung mit einer letzten Frist zur Zahlung bis zum 17. Oktober 2022 erstellt (Gesuch Rz. 8; GB 14 - 15). 3.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass ein Werkvertrag mit der Ge- suchstellerin geschlossen worden sei, dass die E. die Bauleitung inne hatte und dass ein Werkpreis von Fr. 100'000.00 vereinbart worden sei (Antwort Rz. 7). Allerdings sei nie ein Nachtrag vereinbart worden. Die Bestätigung der Gesuchstellerin vom 13. September 2022 sei erstellt worden, ohne dass vorgängig eine Absprache mit der gesuchsgegnerischen Nebeninter- venientin erfolgt sei (Antwort Rz. 8). Entgegen der Ausführungen der Gesuchstellerin seien auch keine Akonto- zahlungen vereinbart worden. Der Werkpreis sei dementsprechend erst bei Ablieferung des Werks bzw. nach Beendigung der Arbeiten zu bezahlen. Die erste Akontorechnung über Fr. 40'000.00 sei entgegenkommender- weise bezahlt worden (Antwort Rz. 9). Die Akontorechnung vom 6. Sep- tember 2022 sei nicht bezahlt worden, da diverse Arbeiten nicht ausgeführt worden seien oder Material nicht geliefert worden sei (Antwort Rz. 10). Überdies seien erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwände angefallen, um die Lüftung bei der Eröffnung des Lokals wenigsten notfallmässig in Betrieb nehmen zu können. Die Gesuchstellerin sei mehrmals aufgefordert worden, die ausstehenden Arbeiten auszuführen unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle ein anderes Unternehmen auf Kosten der Ge- suchstellerin mit den Arbeiten beauftragt werde (GB 13). Den Aufforderun- gen sei die Gesuchstellerin aber nicht nachgekommen (Antwort Rz. 10). Die Kosten, welche zur Fertigstellung der Arbeiten bzw. zur Behebung der Mängel angefallen seien, würden den Werkpreis übertreffen. Damit be- stehe keine offene Forderung zugunsten der Gesuchstellerin (Antwort Rz. 12). Weiter seien die Mängel substantiiert gerügt und anlässlich meh- rerer Besprechungen gemeinsam besprochen worden (Antwort Rz. 11). Die Gesuchstellerin habe am 15. September 2022 entgegen ihrer Darstel- lung keine Arbeiten ausgeführt (Antwort Rz. 14) und eine Abnahme der Ar- beiten sei in Wahrheit nicht erfolgt. Die Verzugszinsen seien im Übrigen schon deswegen nicht geschuldet, weil das Werk von der Gesuchstellerin nicht vollendet worden sei (Antwort Rz. 17). 4. Pfandsumme 4.1. Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material -7- und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.4 4.2. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die Gesuchstellerin und die gesuchsgeg- nerischen Nebenintervenientin einen Werkvertrag geschlossen haben, dessen Gegenstand die Erbringung von bauhandwerkerpfandrechtsbe- rechtigten Arbeiten und die Lieferung von Material auf dem fraglichen Grundstück ist. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der Auftragsbe- stätigung vom 13. Mai 2022 (GB 7). Für die Arbeiten wurde gemäss übereinstimmenden Parteibehauptungen eine Pauschalvergütung von Fr. 100'000.00 vereinbart. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises verpflichtet den Unternehmer zur Erstellung des Werks für die entsprechende Summe. Der Besteller ist umgekehrt verpflich- tet, diese Summe zu bezahlen (Art. 373 Abs. 1 OR). Vor diesem Hinter- grund vermag die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass eine Forde- rung über Fr. 55'710.30 (exkl. MwSt.; Fr. 60'000.00 inkl. MwSt.) besteht. Der Betrag entspricht der Differenz zwischen der Werklohnpauschale von Fr. 100'000.00 (inkl. MwSt.) und den davon unbestrittenermassen bezahl- ten Fr. 40'000.00 (inkl. MwSt.). Zu prüfen bleibt, ob eine Forderung auf zusätzliche Fr. 43'044.05 (inkl. MwSt.; vgl. GB 15, S. 7) gemäss der Nachtragsofferte vom 19. September 2022 (GB 9) glaubhaft gemacht ist. Erbringt der Unternehmer nach Abspra- che mit dem Besteller Zusatzleistungen, so hat der Unternehmer dafür ei- nen Anspruch auf Vergütung. Die Parteien können sich über die Höhe der Zusatzvergütung einigen (vgl. Art. 373 Abs. 1 OR). Fehlt eine Abrede, ist eine Vergütung nach dem Wert der Arbeit geschuldet (Art. 374 OR). Zwar reicht die Gesuchstellerin nur eine Nachtragsofferte (GB 9) ein, womit nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nachträge auch tatsächlich verein- bart wurden. Die Gesuchsgegnerin bestreitet aber gerade nicht, dass ent- sprechende Arbeiten ausgeführt wurden, und bringt auch nicht vor, dass die Zusatzarbeiten im Werkvertrag vom 13. Mai bzw. 3. Juni 2022 inbegrif- fen sind. Vorliegend ist deswegen nicht geradezu ausgeschlossen, dass Zusatzleistungen vereinbart wurden und diese von der Gesuchstellerin ge- mäss der Aufstellung nach GB 9 erbracht wurden. Damit ist die Forderung über Fr. 43'044.05 (inkl. MwSt.) für Mehrarbeiten im Rahmen des im vorlie- 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. -8- genden Verfahren stark herabgesetzten Beweismasses glaubhaft ge- macht. Im ordentlichen Verfahren wird die Gesuchstellerin in substantiierter Weise aufzeigen und nachweisen müssen, dass sie mit der Erbringung von Zusatzarbeiten beauftragt wurde und welche Arbeiten sie konkret erbracht hat. Die Vergütung ist, sofern eine anderweitige Vereinbarung fehlt, nach Ablie- ferung des Werks zu entrichten (Art. 372 Abs. 1 OR). Der Anspruch des Unternehmers auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entsteht indessen bereits ab dem Zeitpunkt, da er sich zur Arbeitsleistung verpflich- tet hat (Art. 839 Abs. 1 ZGB), womit die entsprechenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin ohnehin unbehilflich sind.5 Die Gesuchstellerin macht aber ohnehin glaubhaft, dass das Werk vollendet und abgeliefert wurde. Als entsprechende Vollendungsanzeige ist spätestens die Schlussrech- nung vom 12. Oktober 2022 zu werten. Sodann ist unbestritten, dass das Restaurant den Betrieb am 14. September 2022 aufnehmen konnte (Ge- such Rz. 6; GB 12), was ohne Funktionsfähigkeit der sanitären Anlagen kaum möglich gewesen wäre. Weiter wendet die Gesuchsgegnerin ein, die Gesuchstellerin habe ihre Ar- beiten mangelhaft erbracht und habe die Kosten für die Ersatzvornahme zu übernehmen. Die Behauptungen der Gesuchsgegnerin bleiben diesbezüg- lich pauschal und unbelegt. Weder führt sie aus, wo die angeblichen Män- gel vorliegen würden noch beziffert sie die Kosten der Ersatzvornahme. Auch aus dem Schreiben der E. vom 2. Oktober 2022 (GB 13) ergibt sich dies nicht. Es bleibt anzumerken, dass die Ausstände gemäss Schlussrechnung vom 12. Oktober 2022 (GB 15, S. 7) Fr. 95'676.90 (exkl. MwSt.) betragen. Dies ergibt sich aus der Summe der zweiten, unbezahlten Akontorechnung über Fr. 55'710.30 (exkl. MwSt.; vgl. GB 11) und dem Betrag über Fr. 39'966.60 (exkl. MwSt.; vgl. GB 9, S. 3) für die Zusatzarbeiten. Im Rahmen der Dis- positionsmaxime kann einer Partei indessen nicht mehr zugesprochen wer- den, als sie beantragt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es bleibt daher bei einer einzutragenden Pfandsumme von Fr. 92'487.50. 4.3. Verzugszinsen Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugs- zinsen eingetragen werden.6 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitliche Beschränkung. Bei der vorläufigen Eintragung hat der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und seine Forderung auf Verzugszins (inkl. Beginn des Zinsenlaufes) 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048. 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff. m.w.N.; vgl. auch BGE 121 III 445 E. 5a; 142 III 73 E. 4.4.2. -9- glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).7 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahl- bar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.8 Der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin wurde am 12. Oktober 2022 eine Schlussrechnung ausgestellt und eine Frist bis zum 17. Oktober 2022 zur Bezahlung der Ausstände angesetzt (GB 15). Die Gesuchsgeg- nerin bestreitet nicht, dass die Rechnung zugestellt und nicht beglichen wurde. Der Gesuchstellerin ist folglich wie beantragt der Zins zu 5 % ab dem 18. Oktober 2022 zuzusprechen. Für den Beginn des Zinslaufs ist un- beachtlich, dass mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 (GB 16) eine weitere Zahlungsfrist angesetzt wurde, da auch diese unbeachtet blieb.9 5. Eintragungsfrist 5.1. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).10 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.11 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Be- tracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelie- ferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Gering- fügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie uner- lässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als viel- mehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.12 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 529. 8 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. 9 Vgl. VETTER/BUFF (Fn. 8), S. 152 f. m.w.N. 10 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 11 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. 12 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. - 10 - 5.2. Würdigung Das vorliegende Bauhandwerkerpfandrecht wurde am 7. November 2022 im Grundbuch vorgemerkt. Folglich genügt es, wenn die Arbeitsvollendung am 7. Juli 2022 noch nicht eingetreten ist. Die Gesuchstellerin behauptet, die letzten Arbeiten seien am 15. Septem- ber 2022 ausgeführt worden (Gesuch Rz. 6), was bedeuten würde, dass das Bauhandwerkerpfandrecht innert Frist eingetragen wurde. Gemäss der Gesuchsgegnerin sei das Werk am 15. September 2022 hingegen noch nicht vollendet worden (vgl. Antwort Rz. 10; GB 13). Folgt man der Sach- verhaltsdarstellung der Gesuchsgegnerin, dann hat die viermonatige Frist am 15. September 2022 noch nicht zu laufen begonnen. Insofern ist es un- wesentlich, ob man der Gesuchstellerin oder der Gesuchsgegnerin folgt. Das Bauhandwerkerpfandrecht wurde in jedem Fall am 7. November 2022 fristgerecht vorläufig eingetragen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 92'487.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab 18. Oktober 2022 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 7. November 2022 superprovisorisch angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im selben Umfang zu bestätigen ist. 7. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.13 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.14 8. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 14 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 11 - 8.1. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'050.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 2'050.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten direkt zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 92'487.50 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 12'393.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 3'098.45. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchge- führten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'478.75. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'553.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. Dem gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzu- schlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Re- gister selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).15 Die Mehrwertsteuer stellt somit kei- nen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Partei- entschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 8.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. 15 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 17. Januar 2022). - 12 - Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 4. November 2022 wird die mit Verfü- gung vom 7. November 2022 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch S. Nr. […] (E-GRID: […]), superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 92'487.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18. Oktober 2022 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt D. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi- tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 21. April 2023 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'050.00 sind der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichts- kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'050.00 verrechnet. Die Gesuchsgegne- rin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'553.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. - 13 - Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)  die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (Vertreter; zweifach)  das Grundbuchamt D. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 18. Januar 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.: Dubs Jurcevic