Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort vom 5. Oktober 2022 selbst verfasst und liess sich erst nach Aktenschluss vertreten. Die Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 enthält keine entscheidrelevanten Vorbringen, die novenrechtlich zulässig wären. Entsprechend erweist sie sich als unnötig, weshalb ihr die Anwaltskosten nicht als Parteientschädigung zu vergüten sind. Dass und wieso ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung zu entrichten wäre, begründet die Gesuchstellerin nicht.