11.3. Parteikosten Die unterliegende Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO), sofern diese berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Einer Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, wird hingegen keine Entschädigung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugesprochen.