Art. 3 Abs.1 lit. d UWG. Überdies stelle sich die Gesuchsgegnerin bewusst in die Nähe der Gesuchstellerin, um so von deren Ruf als erfahrene und bekannte klinische Psychologin und Referentin mit einer eigens erfundenen Methode zu profitieren. Es könne nicht sein, dass der Gesuchstellerin die Leitung des Workshops gekündigt werde, die Gesuchsgegnerin dann aber im Alleingang die Werke und Produkte der Gesuchstellerin verwende, um den Workshop der Gesuchstellerin mit dessen Inhalten doch abzuhalten. Dies sei eine unlautere Massnahme i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.