Die Werke der Gesuchstellerin könnten als Kennzeichen in ihrem Marktauftritt i.S.v. Art.3 Abs. 1 lit. d UWG qualifiziert werden. Sie seien Produkte der Gesuchstellerin, welche diese in zahlreichen Workshops zu ihrem Konzept "Probier's mal anders – Kreativer Umgang mit störendem Verhalten" 46 STREULI-YOUSSEF, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/1 Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, N. 108, 136. 47 BGE 113 II 306 E. 5; BGE 118 II 459 E. 4a; STREULI-YOUSSEF (Fn. 46), N. 136. - 26 -