9.3. Lauterkeitsrechtliche Beurteilung Die Gesuchstellerin macht zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geltend (Gesuch Rz. 52 ff.). Neben den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen kann kumulativ auch die Anwendung des UWG in Frage kommen, sofern eine Wettbewerbshandlung vorliegt.46 Grundsätzlich dürfte allerdings ein Verhalten, das nach den Spezialgesetzen des Immaterialgüterrechts nicht zu beanstanden ist, auch nicht gegen Bestimmungen des UWG, namentlich Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, verstossen.47