Vorgänge bezieht, ändert an deren rezeptähnlicher Qualität nichts. Letztlich ist es eine Hilfe zur Reflexion, die dem Adressaten die Ideen der Gesuchstellerin näherbringen soll. Form und Inhalt sind derart verknüpft, dass wenig Spielraum für die Gestaltung bleibt. Diesen kleinen Spielraum aber hat die Gesuchstellerin nicht genutzt. Daran ändert auch die Grafik des Strichmännchens nichts; sie erläutert oder veranschaulicht den Inhalt nicht in der Weise, dass damit ein didaktischer Mehrwert gewonnen würde. Zusammengefasst fehlt es an der urheberrechtlich vorausgesetzten Individualität, womit auch GB 9a S. 3 die Werkqualität abgeht.