Seite 7 der "Mappe mit den Workshop Unterlagen" (Beweismittelverzeichnis [Gesuchs-]Beilage 8) ist lediglich eine Zusammenfassung der Erkenntnisse des "Konzepts" der Gesuchstellerin und kann wie dieses selber keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Dass anstelle der verwendeten Wörter allenfalls auch andere gewählt werden könnten, tut nichts zur Sache. Denn insgesamt erscheinen Inhalt und Aufbau von der Sachlogik und den tatsächlichen Beobachtungen der Gesuchstellerin bestimmt und werden lediglich in banaler Form schriftlich festgehalten, was dem Werkbegriff entgegensteht (vgl. vorne E. 9.2.1).