Daran ändert entgegen der Gesuchstellerin nichts, dass man die Beschreibung in literarischer Hinsicht hätte anders schreiben können und an den Schutz von Sprachwerken keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Allein auf das Kriterium der statistischen Einmaligkeit kommt es nicht an. Der Text hat auch darüber hinaus Elemente aufzuweisen, die ihn mehr als banal oder durch Sachlogik vorgegeben erscheinen lassen (vgl. E. 9.2.1.), was vorliegend nicht gegeben ist. Die Gesuchstellerin hat auch nicht weiter dargelegt, inwiefern sie ihren Gestaltungsspielraum ausgenutzt hätte.