Vorab festzuhalten ist, dass die Texte der Gesuchstellerin zweifellos auf menschlichem Willen basieren und Ausdruck einer Gedankenäusserung sind, weshalb eine Schöpfung grundsätzlich vorliegt. Weiter stellen diese Arbeiten eine Schöpfung der Literatur wissenschaftlicher Art dar. Zu prüfen ist, ob ihnen ein individueller Charakter zukommt. - 19 -