Auch Teile eines Werks sind nur geschützt, wenn sie für sich allein Individualität erreichen (Art. 2 Abs. 4 URG). Es ist folglich in Bezug auf die Unterlagen gemäss GB 3, 8 S. 7 und GB 9a S. 3, 6 - 8 als Teile der Mappe bzw. des Einzelhandouts je einzeln zu beurteilen, ob ihnen Werkeigenschaft i.S.v. Art. 2 URG zukommt, damit Urheberrechtsansprüche an ihnen entstehen können. Wenn dem so ist, ist weiter zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin diese verletzt hat (siehe oben E. 9.2.1.).