Mit Verfügung vom 27. September 2022 hat der Einzelrichter erwogen, dass in der "Mappe" und im Einzelhandout (GB 8 und 9a) als Summe ihrer Bestandteile aufgrund der Auswahl, Zusammenstellung, Gliederung und Präsentation des behandelten Stoffes ein individuelles Schaffen zu sehen ist, dem urheberrechtlichen Schutz zukomme (Verfügung vom 27. September 2022 E. 5.1.3.1.4.). Der Schutz des Urheberrechts beschränkt sich aber auf die konkrete Darstellungsform der geistigen Leistung; keinen Urheberrechtsschutz können die Gedanken und Lehren (das "Konzept" der Gesuchstellerin) der Workshop-Unterlagen beanspruchen.