Dies will indessen nicht heissen, dass sich bei wissenschaftlichen Werken der Schutz auf die äussere Mitteilungsform zu beschränken habe; eine Verletzung von Urheberrechten ist vielmehr auch anzunehmen, wenn ein Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des Stoffes oder Anordnung und Gliederung desselben, übernommen wird.43 Hingegen dürfte der Inhalt als solcher in der Regel durch die Sachlogik vorgegeben sein und damit keinen individuellen Charakter haben.44