Wenn die Funktion oder die Bestimmung des Gegenstandes dem Urheber nur wenig Spielraum lassen, z.B. bei einem wissenschaftlichen Werk, wird der Urheberrechtsschutz auch dann gewährt, wenn der Grad der schöpferischen Tätigkeit gering ist.40 Ausgeschlossen ist der Schutz hingegen, wenn ein Dritter bei gleicher Aufgabenstellung das gleiche oder im Wesentlichen gleiche Werk schaffen würde (statistische Einmaligkeit).41 Auch einem statistisch einmaligen Text kann der urheberrechtliche Schutz versagt bleiben, wenn er als banal, rou-