9.2. Urheberrechtliche Beurteilung 9.2.1. Werkbegriff Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke 1) geistige Schöpfungen 2) der Literatur und Kunst, die 3) individuellen Charakter haben, wobei es auf deren Wert und Zweck nicht ankommt. Dazu gehören insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Die geistige Schöpfung des Werkes muss auf menschlichem Willen beruhen und Ausdruck einer Gedankenäusserung