Ohnehin aber handelt es sich bei den in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen um unechte Noven, die bereits vor Eintritt des Aktenschlusses bestanden. Die Gesuchsgegnerin legt mit keinem Wort dar, weshalb sie das neu Vorgetragene nicht bereits in ihrer Antwort vom 5. Oktober 2022 hätte vorbringen können bzw. die verspätete Einführung neuer Tatsachen und Beweismittel entschuldbar sein sollte. Den Anforderungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist damit nicht Genüge getan und die Tatsachenvorbringen und Beweismittel sind als unzulässige Noven unbeachtlich. Zu berücksichtigen ist die Eingabe, soweit sie rechtliche Ausführungen enthält.