9.1.5. Berücksichtigung der Parteibehauptungen Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 31. Oktober 2022 erfolgte über 18 Tage nachdem ihr die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 12. Oktober 2022 am 13. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. Damit ist bereits in zeitlicher Hinsicht fraglich, ob die Eingabe das Kriterium "ohne Verzug" erfüllt, sind Noven im summarischen Verfahren grundsätzlich innert 10 Tagen einzuführen (s. E. 6.1.). Ohnehin aber handelt es sich bei den in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen um unechte Noven, die bereits vor Eintritt des Aktenschlusses bestanden.