Seitens der Gesuchstellerin fehle es an jeglicher Auseinandersetzung mit dieser Thematik (Rz. 20). Das Kriterium der statistischen Einmaligkeit komme lediglich Hilfsfunktion beim Erkennen einer potentiellen Schutzwürdigkeit eines Werkes zu. Es habe für sich alleine aber keine selbständige unmittelbare Bedeutung. Damit sei noch nichts gesagt über die hier fehlende Individualität eines Werkes (Rz. 22).