Wo eine gewisse sprachliche Ähnlichkeit bestehe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass feststehende Fachbegriffe und -ausdrücke verwendet würden, welchen klarerweise kein urheberrechtlicher Schutz zukomme (Rz. 18). Selbst wenn die Unterlagen in GB 8 und 9a je für sich in ihrer jeweiligen Gesamtheit Urheberrechtsschutz geniessen würden, heisse dies noch lange nicht, dass jeder einzelne, für sich genommen noch so banale Bestandteil dieser Dokumente in Alleinstellung ebenfalls urheberrechtlich geschützt sei (Rz. 19). Seitens der Gesuchstellerin fehle es an jeglicher Auseinandersetzung mit dieser Thematik (Rz. 20).