Die Gesuchsbeilagen 8 und 9 und die Antwortbeilage 1 seien sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Bezug auf Aufmachung, Aufbau, Inhalte und sprachlichen Ausdruck stark unterschiedlich. Wo eine gewisse sprachliche Ähnlichkeit bestehe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass feststehende Fachbegriffe und -ausdrücke verwendet würden, welchen klarerweise kein urheberrechtlicher Schutz zukomme (Rz. 18).