Das Zitierrecht könne der Gesuchsgegnerin keine Abhilfe verschaffen. Einerseits habe sie die Gesuchstellerin nicht zitiert, andererseits setze das Erfordernis des inhaltlichen Bezugs dem Zitatumfang enge Grenzen (Rz. 12). Weiter sei der von der Gesuchsgegnerin erwähnte Passus im Vertrag vom 23. Mai 2019 nicht anwendbar. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen des Auftrags eigene Konzepte, Dokumente etc. verwendet, womit das Urheberrecht bei der Beauftragten bleibe (Rz. 13). - 15 -