erstellte Werke ohne zusätzliche Entschädigung ins Eigentum der Gesuchsgegnerin übergingen und die Gesuchstellerin keinerlei Rechte an diesen Arbeitsergebnissen geltend machen würde (Antwort S. 2). Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin mit dem Auditorium Netzwerk einen Vertrag, der ihr erlaube, die Kursaufnahmen zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verkaufen (Antwort S. 3).