Der Gesuchsgegnerin seien keine von der Gesuchstellerin erarbeiteten geschützten Methoden bekannt und sie habe solche auch nicht verwendet. Der Inhalt der Kursunterlagen sei nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem habe die neue Dozentin ihre eigenen Unterlagen mit einer völlig neuen Gestaltung, Gliederung und einem neuen Aufbau erarbeitet. Ohnehin gehe die Gesuchsgegnerin davon aus, dass die Kurse immer für sie überarbeitet und mit ihrem Logo ergänzt und nicht einfach kopiert würden. Entsprechend habe auch die Gesuchstellerin im Vertrag vom 23. Mai 2019 (welcher eine andere Zusammenarbeit betreffe) erklärt, dass im Rahmen des Auftrags - 14 -